2.2.2. Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird den Parteien gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO das Recht eingeräumt, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Das Gericht hat die Zustellung einer Eingabe an die Gegenseite in jedem Fall mit einer Frist zur fakultativen Stellungnahme zu versehen.