2. 2.1. Die Klägerin macht zunächst sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, wobei die Rüge aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln ist. Zur Begründung führt die Klägerin an, dass die Vorinstanz den Rechtsschriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2025 als abgeschlossen "bestimmt" habe. Somit habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, die "falschen Darstellungen" des Beklagten zu widerlegen und zu berichtigen.