3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).