3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 927.60 (inkl. Fr. 66.31 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2025 sei abzuweisen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die Möglichkeit zu geben, die Falschaussagen des Gesuchgegners mit klaren Fakten zu widerlegen.