2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehren, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 22. August 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 4. Juni 2025) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 150.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.