Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.239 (SR.2025.152) Art. 177 Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes C._____ für eine Forderung von Fr. 955.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. Mai 2025 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) stellte die Klägerin beim Be- zirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöff- nung für Fr. 955.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 54.00. 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehren, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 22. August 2025 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Aarau: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 4. Juni 2025) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 150.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 927.60 (inkl. Fr. 66.31 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2025 sei abzu- weisen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die Möglichkeit zu geben, die Falschaussagen des Gesuchgegners mit klaren Fakten zu widerlegen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgeg- ners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwert- steuer) zu Lasten der Klägerin". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Klägerin macht zunächst sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, wobei die Rüge aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln ist. Zur Begründung führt die Klägerin an, dass die Vorinstanz den Rechts- schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2025 als abgeschlossen "be- stimmt" habe. Somit habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, die "fal- schen Darstellungen" des Beklagten zu widerlegen und zu berichtigen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör verlangt insbeson- dere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hö- ren und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs folgt -4- auch das Recht einer Partei sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrenspar- teien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht ("Replikrecht") steht einer Pro- zesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsa- chen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Ein- gabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (Urteil des Bun- desgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung wird den Parteien gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO das Recht eingeräumt, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stel- lung zu nehmen. Das Gericht hat die Zustellung einer Eingabe an die Ge- genseite in jedem Fall mit einer Frist zur fakultativen Stellungnahme zu ver- sehen. Wenn das Gericht der Gegenpartei die Eingabe ohne ausdrückliche Fristansetzung zustellt, sich diese im Rahmen einer späteren Äusserungs- möglichkeit vor derselben Instanz zu der ohne Fristansetzung zugestellten Eingabe vernehmen lassen kann, so liegt zwar ein ursprünglich formeller Mangel vor, der aber durch eine spätere Äusserungsmöglichkeit geheilt werden kann. Besteht für die betroffene Partei keine spätere Äusserungs- möglichkeit vor derselben Instanz und ist sie rechtskundig vertreten, so kann dieser formelle Mangel nicht zur Aufhebung des Entscheids führen, zumal das Parlament bei der Einführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO primär den Schutz von Laien vor Augen hatte. Die Unterlassung einer Fristansetzung führt aber auch bei unvertretenen Parteien nicht zu einer Aufhebung des Entscheids, sofern dieser formelle Mangel im Rahmen der Heilungsmög- lichkeiten von Gehörsverletzungen vor der Rechtsmittelinstanz geheilt wer- den kann (vgl. zum Ganzen: MARCO CHEVALIER/SEVERIN BOOG, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 30 zu Art. 53 ZPO). 2.2.3. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 11. Juli 2025, welche die Klägerin un- bestrittenermassen erhalten hat, wurde ihr die Stellungnahme des Beklag- ten vom 2. Juli 2025 zur Kenntnisnahme ("zur Kenntnis") zugestellt (act. 19 f.), wobei keine ausdrückliche Fristansetzung für eine fakultative Stellung- nahme erfolgte. Gemäss Handelsregister des Kantons Q._____ handelt es sich bei E._____ (Verfasser der vorliegenden Beschwerde) um den Präsi- denten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Klägerin. Es beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er über eine juristische Ausbildung verfügt, geschweige denn über ein Patent als Rechtsanwalt verfügen würde, wobei das Gesagte auch für das zweite Mitglied des -5- Verwaltungsrats, F._____, zu gelten hat (vgl. [...] Dementsprechend konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie zu der ihr zur Kenntnis- nahme zugestellten Eingabe des Beklagten von sich aus Stellung nimmt. Eine spätere Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz lag nicht vor. Indem die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten ohne ausdrücklich Fristansetzung der Klägerin zugestellt hat, hat sie ihr rechtliches Gehör ver- letzt. Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Klägerin vor Vorinstanz zusätzlich hätte vortragen bzw. einreichen können, wenn das Replikrecht effektiv gewährt worden wäre, können im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr berücksichtigt werden (E. 1 hiervor), weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist. Die Sache ist daher in Gutheis- sung der Beschwerde zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde allerdings dadurch veranlasst, dass die Vorinstanz den Anspruch der Klä- gerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten, in Abweichung von diesem Grundsatz dem Kanton aufzu- erlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung wurden von der Klägerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 4. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser