2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 9. Januar 2026, 15:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 8'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -9- Zustellung an: […]