2.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung seiner im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.