2.3.3.5. Der Beklagte reichte betreffend das Jahr 2024 eine provisorische Buchhaltung ein, der sich ein Verlust von Fr. 0.79 entnehmen lässt. Die Buchhaltungsunterlagen wurden weder vom Beklagten unterschrieben noch durch eine externe Buchhaltungsunternehmung erstellt, weshalb darauf ohnehin nicht abgestellt werden könnte, selbst wenn ein Gewinn daraus resultieren würde (BB 4). Die Richtigkeit der Buchhaltung lässt sich zudem kaum überprüfen. Es fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt.