O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). 2.3.3.2. Dem Geschäftskontoauszug des Beklagten bei der D._____ AG, V._____, vom 29. August 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 592.65 entnehmen (BB 3, S. 7). Diese Summe ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln mitzuberücksichtigen. Aus dem Umsatz des Kontos mit Gutschriften von Fr. 174'592.12 und Belastungen von Fr. 174'306.40 lässt sich auf keinen wesentlichen Gewinn schliessen.