1. September 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 7'181.30 (VA, act. 12). Der Beklagte hinterlegte am 28. August 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Kläger Fr. 8'500.00 bei der Obergerichtskasse. Damit ist die Konkursforderung der Kläger gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubiger) ist demnach erfüllt.