Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 18. März 2025 für eine Forderung von Fr. 6'371.20 nebst 5 % Zins seit 18. März 2025 (Forderungsgrund: "Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern, Ausstand 2021, Ordentliche Steuern) sowie Fr. 78.00 Verzugszins bis 17. März 2025, Fr. 35.00 Gebühren bisher und Fr. 100.00 Gebühren neu. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm 4. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 9. Mai 2025 wurde dem Beklagten gleichentags zugestellt.