Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.236 (SG.2025.111) Art. 7 Entscheid vom 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Kläger 1 Kanton Aargau, Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, […] Klägerin 3 Kirchgemeinde Q._____, […] alle vertreten durch Gemeindeverwaltung Q._____, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regi- onalen Betreibungsamtes Q._____ vom 18. März 2025 für eine Forderung von Fr. 6'371.20 nebst 5 % Zins seit 18. März 2025 (Forderungsgrund: "Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern, Ausstand 2021, Ordentliche Steuern) sowie Fr. 78.00 Verzugszins bis 17. März 2025, Fr. 35.00 Gebühren bisher und Fr. 100.00 Gebühren neu. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm 4. April 2025 zugestellten Zahlungsbe- fehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 9. Mai 2025 wurde dem Beklagten gleichentags zugestellt. 2. 2.1. Die Kläger stellten am 4. Juni 2025 beim Bezirksgericht Kulm das Konkurs- begehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 14. August 2025 wie folgt: " 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 14. August 2025, 08:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung ge- bracht werden. 4. Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Den Konkursentscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 (Geschäfts-Nr. SG.2025.111/jh) aufzuheben; 2. das Konkursverfahren einzustellen; 3. meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2025 die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 hielten die Kläger an ih- rem Konkursbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 22. August 2025 zuge- stellt (VA, act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am -4- 1. September 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforde- rung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Ent- scheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 7'181.30 (VA, act. 12). Der Beklagte hinterlegte am 28. August 2025 (Valutadatum), mithin während der Be- schwerdefrist, zugunsten der Kläger Fr. 8'500.00 bei der Obergerichts- kasse. Damit ist die Konkursforderung der Kläger gedeckt. Die erste Vo- raussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubiger) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER -5- GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Betreffend seine Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte beschwerdeweise dar, er habe sämtliche offenen Forderungen beglichen. Er betreibe zwei CBD-Fachgeschäfte, welche regelmässig Einnahmen generierten und seine Zahlungsfähigkeit gewährleisteten. Die wirtschaftliche Stabilität sei- ner Geschäftstätigkeit sei durch die Bilanz des Jahres 2023 belegt. Auch im Jahr 2024 habe der Beklagte trotz der Notwendigkeit, beide Standorte persönlich zu führen, stabile Einnahmen erzielt. Die vorübergehenden Li- quiditätsengpässe hätten aus dem Hirnschlag seiner Mutter im März 2024 resultiert, der es nicht mehr möglich gewesen sei, in einem der Shops in einem 70%-Pensum zu arbeiten. Seit März 2025 beziehe die Mutter des Beklagten eine Rente der Invalidenversicherung, was seine finanzielle Si- tuation stabilisiert habe. Da inzwischen keine Lohnzahlungen mehr anfie- len, könnten die frei gewordenen Mittel vollständig in den Betrieb des Shops investiert werden. Für den Standort T._____ liege ein konkretes Übernahmeinteresse am Mietvertrag vor. Die Aufgabe des Standorts sei zeitnah vorgesehen. Die Fixkosten würden dadurch um monatlich Fr. 1'247.00 reduziert. Die Schliessung würde es dem Beklagten ermögli- chen, den Hauptstandort wieder an allen Wochentagen regulär zu öffnen. Dadurch könne er sich verstärkt auf die Stabilisierung und Weiterentwick- lung des Betriebs konzentrieren. Das aktuelle Inventar der beiden Ge- schäfte weise einen Gesamtwert von ca. Fr. 67'830.00 auf. Auch die Um- sätze belegten die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Tätigkeit. Die Tages- umsätze hätten sich ab dem 1. Januar bis zum 23. August 2025 auf durch- schnittlich Fr. 895.00 belaufen. Die kumulierten Monatsumsätze von Fr. 22'528.00 im selben Zeitraum (7,75 Monate) hätten Fr. 174'592.00 be- tragen. 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der 12 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom -6- 1. September 2025 (BB 2). Dabei sind zehn Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt. Es bestanden zwei Konkursandrohungen, wobei in der Betreibung Nr. bbb der C._____ AG, U._____, vom 5. Juni 2025 gemäss Schreiben der C._____ AG vom 29. August 2025 das Ver- fahren eingestellt wurde (BB 1, S. 14, BB 2). Unklar bleibt, ob diese Forde- rung bezahlt wurde oder nicht. Bei der weiteren Konkursandrohung han- delte es sich um die hier streitgegenständliche Konkursforderung. Diese ist durch die hinterlegte Summe gedeckt, was im Übrigen auch für die Forde- rung der C._____ AG gelten würde, falls diese noch offen wäre. Somit be- stehen keine Schulden aus Betreibungen mehr. Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen des Kantons Aargau (Kantonales Steu- eramt) Nr. ccc vom 13. Dezember 2024 über Fr. 140.00 bzw. Nr. ddd vom 13. Juni 2025 über Fr. 340.00 oder diejenige der C._____ AG über Fr. 416.50 nicht bezahlt und seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (zehn Betreibungen). Als Indiz für die Zah- lungsunfähigkeit gilt auch, dass der Beklagte öffentlich-rechtliche Forde- rungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Kon- kurs führen konnten (z.B. B._____, Kanton Aargau [Kantonales Steueramt]; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). 2.3.3.2. Dem Geschäftskontoauszug des Beklagten bei der D._____ AG, V._____, vom 29. August 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 592.65 entnehmen (BB 3, S. 7). Diese Summe ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln mitzuberücksichtigen. Aus dem Umsatz des Kontos mit Gutschriften von Fr. 174'592.12 und Belastungen von Fr. 174'306.40 lässt sich auf keinen wesentlichen Gewinn schliessen. 2.3.3.3. Soweit der Beklagte auf die undatierte Inventarliste betreffend ein Ge- schäftsinventar im Wert von Fr. 67'830.88 verweist (BB 5), so stellen Wa- renvorräte keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grund- sätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.187 vom 4. November 2025 E. 2.4.3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5). 2.3.3.4. Wenn der Beklagte behauptet, den Standort T._____ schliessen zu wollen und dadurch seine Fixkosten um monatlich Fr. 1'247.00 reduzieren zu kön- nen, so sind als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen -7- (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob der Beklagte den Standort T._____ aufgibt, ist unklar, weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. Wie sich die Standortaufgabe auf den Gewinn des Beklagten auswirkt, bleibt ohnehin im Dunkeln. Selbiges gilt für allfällig weggefallene Lohnkosten. 2.3.3.5. Der Beklagte reichte betreffend das Jahr 2024 eine provisorische Buchhal- tung ein, der sich ein Verlust von Fr. 0.79 entnehmen lässt. Die Buchhal- tungsunterlagen wurden weder vom Beklagten unterschrieben noch durch eine externe Buchhaltungsunternehmung erstellt, weshalb darauf ohnehin nicht abgestellt werden könnte, selbst wenn ein Gewinn daraus resultieren würde (BB 4). Die Richtigkeit der Buchhaltung lässt sich zudem kaum über- prüfen. Es fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuer- veranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Somit kann nicht festgestellt werden, wie hoch allfällige noch nicht in Be- treibung gesetzte Schulden sind. Selbiges gilt hinsichtlich der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2023. 2.3.3.6. Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebens- haltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt. 2.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der feh- lenden Unterlagen ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungs- fähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung seiner im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Nachdem -8- die Kläger keine Parteientschädigung beantragt haben, ist ihnen eine sol- che auch nicht zuzusprechen. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 8'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 9. Januar 2026, 15:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 8'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -9- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus