1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 28. August 2025 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 200.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- 2. Die Beklagte hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 2.