3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist bereits deswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder in erster noch in zweiter Instanz eine Parteientschädigung verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1). Das Obergericht erkennt: