Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläubigerin auch durch Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen kann (Art. 12 Abs. 2 SchKG), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 28. August 2025 getilgt hat. Das Konkursbegehren der Klägerin ist daher abzuweisen und die Beschwerde ist gutzuheissen.