3.2. Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 29. August 2025 (Postaufgabe am 1. September 2025) sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 4. September 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 keinen Antrag. Das Obergericht zieht in Erwägung: