4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 -6- Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihr in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen.