3.3. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung der Schuld) erfüllt ist, ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerde aber weder Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht noch Belege dafür eingereicht hat, kann diese vorliegend nicht geprüft werden. Die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) ist damit nicht erfüllt, womit die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2025 gerichtete Beschwerde folglich abzuweisen ist.