In Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte die vorinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 350.00 allerdings erst mit Valutadatum vom 27. August 2025 (Beschwerdebeilage 4) und somit nach der Konkurseröffnung am 18. August 2025 bezahlt hat, ergibt sich, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten nicht vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (vgl. E. 2.1. hiervor). Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat.