1.3. Die Klägerin macht geltend, dass bis zur Konkurseröffnung nicht die vollständige Zahlung von Fr. 2'969.35 erfolgt sei, die Zahlung von Fr. 350.00 an die Obergerichtskasse sei erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Die Beklagte könne zudem die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. 2. 2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des -4-