2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete am 18. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: