4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.- wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.- zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 27. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. -3- Es sei die Konkurseröffnung gemäss Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2025 aufzuheben.