Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.232 (SG.2025.67) Art. 174 Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro Klägerin SVA Aargau, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Yves Waldmann, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Region S._____ vom 15. April 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'429.70 nebst 5% Zins seit 11. April 2025 auf Fr. 2'357.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. Mai 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 5. Juni 2025 der Beklagten am 26. Juni 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 18. August 2025 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 18. August 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Der Gläubiger haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.- wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin ver- rechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine For- derung von Fr. 350.- zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 27. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. -3- Es sei die Konkurseröffnung gemäss Entscheid des Präsidiums des Zivil- gerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2025 aufzuhe- ben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete am 18. September 2025 (Postaufgabe) Beschwer- deantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die gesamte Forderung der Klägerin vor der Konkurseröffnung be- zahlt. 1.3. Die Klägerin macht geltend, dass bis zur Konkurseröffnung nicht die voll- ständige Zahlung von Fr. 2'969.35 erfolgt sei, die Zahlung von Fr. 350.00 an die Obergerichtskasse sei erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Die Beklagte könne zudem die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. 2. 2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des -4- Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FA- BIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Zur von Art. 172 Ziff. 3 SchKG geforderten Tilgung der Schuld gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 m.w.H, zur Publikation vorgesehen). Weist der Schuldner im Beschwerde- verfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungs- fähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 2'969.35 (act. 4). Die Konkurseröffnung erfolgte am 18. August 2025 um 09:30 Uhr (vorinstanzlicher Entscheid Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte For- derung vor Konkurseröffnung vollständig beglichen. Dazu reicht sie eine Einzahlungs-Quittung vom 12. August 2025 ein, betreffend eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'630.55 an das Betreibungsamt Region S._____ (Beschwer- debeilage 3). Dass sich diese Einzahlung auf die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin bezogen hat, ergibt sich aus dem Buchungstext der Einzahlungs-Quittung ("Schuldnerzahlung A._____ GmbH, Betreibungs- Nr. aaa"). Seitens der Klägerin wird bestätigt, dass ihr eine Teilzahlung von Fr. 2'617.40 (nach Abzug der Inkassogebühr des Betreibungsamtes) mit Valuta vom 12. August 2025 überwiesen worden sei. In Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte die vorinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 350.00 allerdings erst mit Valutadatum vom 27. August 2025 (Be- schwerdebeilage 4) und somit nach der Konkurseröffnung am 18. August 2025 bezahlt hat, ergibt sich, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten nicht vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (vgl. E. 2.1. hiervor). Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtli- che Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife -5- Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013 § 36 N. 58). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Kon- kurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem an- gefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhe- bung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berück- sichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 294; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 3.2. 3.2.1. Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmitte- linstanz zugunsten des Gläubigers. 3.2.2. Die Konkursforderung belief sich, wie bereits ausgeführt, inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'969.35 (act. 4). Unter Berücksichtigung der am 12. August 2025 entrichteten Teilzahlung von Fr. 2'630.55 an das Betreibungsamt Re- gion S._____ (Beschwerdebeilage 3) sowie der mit Valutadatum vom 27. August 2025 – und damit während der Beschwerdefrist – erfolgten Hin- terlegung von Fr. 350.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage 4) wurde die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten ge- deckt. 3.3. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterle- gung der Schuld) erfüllt ist, ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerde aber weder Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht noch Belege dafür eingereicht hat, kann diese vorliegend nicht geprüft wer- den. Die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftma- chen der Zahlungsfähigkeit) ist damit nicht erfüllt, womit die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2025 gerichtete Beschwerde folglich abzuweisen ist. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 -6- Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihr in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebs- entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTTER/CRISTINA VON Holzen, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag der Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 30. Oktober 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet." -7- 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 30. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Dos Santos Teodoro