Die Beschwerdeverfahren ZSU.2025.226 bis ZSU.2025.231 werden vereinigt. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerden der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)