2.3. Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegenstandlos. 3. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerden wurde von der Zustellung an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 400.00 festzusetzen ist, der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Das Obergericht beschliesst: