2.2. Die Beklagte begründet beschwerdeweise mit keinem Wort, inwiefern ihr aus der Teilnahme an der von der Vorinstanz für die Konkurseröffnungsverfahren angesetzten Gerichtsverhandlung ein Nachteil erwächst, der sich später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Ein solcher Nachteil ist im Zusammenhang mit der Anzeige einer Konkursverhandlung zudem alles andere als offensichtlich, weil die Parteien mit der Anzeige lediglich über den Zeitpunkt der Konkursverhandlung informiert werden. Es steht ihnen frei, ob sie daran teilnehmen oder nicht (PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 168 SchKG).