1.3. Zur Vereinfachung des Prozess kann das Gericht insbesondere selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die von der Beklagten erhobenen sechs Beschwerden haben alle die Vorladung zur Konkursverhandlung für den 9. September 2025 zum Gegenstand und betreffen allesamt Forderungen der Klägerin. Die sechs Beschwerden der Beklagten sind inhaltlich zudem deckungsgleich. Einer gemeinsamen Beurteilung in analoger Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO steht daher nichts im Wege, weshalb die Beschwerdeverfahren ZSU.2025.226 bis ZSU.2025.231 zu vereinigen sind. -4-