1.2.2. Die angefochtenen Vorladungen wurden vom für die Behandlung der Konkursbegehren zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg erlassen. Ihnen liegt ein Zivilprozess zugrunde, weshalb für das Rechtsmittel die Schweizerische Zivilprozessordnung Grundlage bildet. Bei den Vorladungen handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, gegen welche gestützt auf Art. 319 lit. b ZPO unter den in Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Beschwerde zur Verfügung steht. Zuständig für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ist nicht die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission, sondern die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau.