Den Entscheid über ein Konkursbegehren fällt das Konkursgericht, im Kanton Aargau der/die Präsident/in des jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichts (Art. 166 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Verfügungen und Entscheide des Gerichts unterliegen gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG nicht der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Daran ändert nichts, dass es sich bei der beantragten Konkurseröffnung um eine (rein) betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt (Beschwerde, S. 6), weil Gerichte auch für derartige Streitigkeiten zuständig sein können.