1.2. 1.2.1. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes erhoben werden. Sieht das Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz die gerichtliche Klage vor, steht die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung.