" 1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. und 14. Mai 2025 sowie die 2. Vorladungen zu Konkursverhandlungen SG.2025.180 bis SG.2025.185 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 in den Betreibungen Nr. ggg._____, hhh._____, iii._____, jjj._____, kkk._____ und lll._____ des Betreibungsamtes Q._____ nichtig sind. Die Konkursbegehren seien abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."