Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.226 ZSU.2025.227 ZSU.2025.228 ZSU.2025.229 ZSU.2025.230 ZSU.2025.231 (SG.2025.180; SG.2025.181; SG.2025.182; SG.2025.183; SG.2025.184;SG.2025.185) Art. 137 Entscheid vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Vorladungen des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 betreffend die Konkurseröffnungsverfahren in den Betreibungen Nr. aaa. ____, Nr. bbb._____ Nr. ccc._____, Nr. ddd._____, Nr. eee._____ und Nr. fff._____ des Betreibungsamtes Q._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin beantragte beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg be- treffend sechs Forderungen die Konkurseröffnung über die Beklagte. 2. Am 20. August 2025 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg in den sechs Konkurseröffnungsverfahren betreffend die Betreibungen Nr. aaa._____, Nr. bbb._____, Nr. ccc._____, Nr. ddd._____, Nr. eee._____ und Nr. fff._____ des Betreibungsamtes Q._____ je die 2. Vorladung zur Konkursverhandlung vom 9. September 2025, wobei da- rauf hingewiesen wurde, dass das Erscheinen freigestellt sei. 3. 3.1. Gegen die sechs Vorladungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenz- burg erhob die Beklagte am 25. August 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, je separat be- treibungsrechtliche Beschwerden mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohungen des Betreibungsam- tes Q._____ vom 13. und 14. Mai 2025 sowie die 2. Vorladungen zu Kon- kursverhandlungen SG.2025.180 bis SG.2025.185 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 in den Betreibungen Nr. ggg._____, hhh._____, iii._____, jjj._____, kkk._____ und lll._____ des Betreibungs- amtes Q._____ nichtig sind. Die Konkursbegehren seien abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Auf die Einholung der Akten sowie einer Stellungnahme der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beklagte erhob gegen die sechs Vorladungen zur Konkursverhandlung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 bei -3- der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau die "betreibungsrechtliche Beschwerde". 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann nur gegen Verfügungen ei- nes Betreibungs- oder Konkursamtes erhoben werden. Sieht das Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz die gerichtliche Klage vor, steht die betrei- bungsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung. Den Entscheid über ein Konkursbegehren fällt das Konkursgericht, im Kan- ton Aargau der/die Präsident/in des jeweils örtlich zuständigen Bezirksge- richts (Art. 166 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Verfügungen und Entscheide des Gerichts unterliegen ge- stützt auf den klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG nicht der betreibungs- rechtlichen Beschwerde. Daran ändert nichts, dass es sich bei der bean- tragten Konkurseröffnung um eine (rein) betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt (Beschwerde, S. 6), weil Gerichte auch für derartige Streitigkeiten zuständig sein können. 1.2.2. Die angefochtenen Vorladungen wurden vom für die Behandlung der Kon- kursbegehren zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg er- lassen. Ihnen liegt ein Zivilprozess zugrunde, weshalb für das Rechtsmittel die Schweizerische Zivilprozessordnung Grundlage bildet. Bei den Vorla- dungen handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, gegen welche gestützt auf Art. 319 lit. b ZPO unter den in Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Beschwerde zur Verfügung steht. Zustän- dig für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ist nicht die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission, sondern die 4. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau. 1.3. Zur Vereinfachung des Prozess kann das Gericht insbesondere selbstän- dig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die von der Beklagten erhobenen sechs Beschwerden haben alle die Vor- ladung zur Konkursverhandlung für den 9. September 2025 zum Gegen- stand und betreffen allesamt Forderungen der Klägerin. Die sechs Be- schwerden der Beklagten sind inhaltlich zudem deckungsgleich. Einer ge- meinsamen Beurteilung in analoger Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO steht daher nichts im Wege, weshalb die Beschwerdeverfahren ZSU.2025.226 bis ZSU.2025.231 zu vereinigen sind. -4- 2. 2.1. Angefochten sind vorliegend prozessleitende Verfügungen. Diese sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann mit Be- schwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Dar- über hinaus ist die Beschwerde aber auch dann zulässig, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss sub- stantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung ange- bracht (DANIELLE SCHWENDENER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 319 ZPO). 2.2. Die Beklagte begründet beschwerdeweise mit keinem Wort, inwiefern ihr aus der Teilnahme an der von der Vorinstanz für die Konkurseröffnungs- verfahren angesetzten Gerichtsverhandlung ein Nachteil erwächst, der sich später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Ein solcher Nachteil ist im Zusammenhang mit der Anzeige einer Konkursverhandlung zudem alles andere als offensichtlich, weil die Parteien mit der Anzeige lediglich über den Zeitpunkt der Konkursverhandlung informiert werden. Es steht ihnen frei, ob sie daran teilnehmen oder nicht (PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 168 SchKG). Selbst wenn die Vorladungsverfü- gungen, wie von der Beklagten behauptet, auf nichtigen Konkursandrohun- gen beruhten, ist damit der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bei einer Teilnahme an der Konkursverhandlung nicht dargetan, weil, wie soeben dargelegt, es der Beklagten freigestellt ist, der Vorladung zu folgen und eine Teilnahme die (behauptete) Nichtigkeit der Konkursandrohung nicht etwa heilen würde, sondern vielmehr dazu diente, die mit Beschwerde erhobenen Einwendungen dem Konkursrichter vorzutragen. Auf die Beschwerden ist daher in Ermangelung eines tauglichen Anfech- tungsobjektes nicht einzutreten. -5- 2.3. Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Be- schwerden gegenstandlos. 3. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerden wurde von der Zu- stellung an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abgese- hen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 400.00 festzusetzen ist, der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Ver- fahren kein Aufwand entstanden ist. Das Obergericht beschliesst: Die Beschwerdeverfahren ZSU.2025.226 bis ZSU.2025.231 werden verei- nigt. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerden der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand -6- an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus