Da die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden müssen (BGE 136 III 294; BGE 139 III 491), ist eine von der Beklagten mit Eingabe vom 17. September 2025 angetönte Nachbesserung angesichts der am 5. September 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht möglich. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 18. August 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. -5-