Die angesprochene Beschwerdebeilage enthält Kopien von sechs Empfangsscheinen der Post für Zahlungen der Beklagten an den Kläger vom 27. August 2025 über insgesamt Fr. 18'881.85. Ob diese Zahlungen (auch) die vorliegend verfahrensgegenständliche Forderung über Fr. 5'221.25 (act. 8) betreffen, lässt sich den Empfangsscheinen nicht entnehmen. Wie es sich damit verhält und ob die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) als erfüllt zu betrachten ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, da es ohnehin an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehlt, wie sogleich zu zeigen ist.