bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 5'221.25 (act. 8). Die Beklagte macht mit Beschwerde unter Hinweis auf die beigelegten "entsprechenden Zahlungsbestätigungen" geltend, dass sie die "zur Konkurseröffnung geführten Forderungen" inzwischen vollumfänglich beglichen habe. Die angesprochene Beschwerdebeilage enthält Kopien von sechs Empfangsscheinen der Post für Zahlungen der Beklagten an den Kläger vom 27. August 2025 über insgesamt Fr. 18'881.85. Ob diese Zahlungen (auch) die vorliegend verfahrensgegenständliche Forderung über Fr. 5'221.25 (act.