2. Dem Konkurserkenntnis sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Konkurs über die A._____ AG sei aufzuheben." 3.2. Mit Verfügung vom 4. September 2025 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Beklagte reichte am 17. September 2025 eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).