5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.