Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.225 (SG.2025.154) Art. 152 Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger Kanton Aargau, […] Beklagte A._____ AG, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts B._____ vom 27. November 2024 für eine Forderung von Fr. 4'649.70 nebst 5 % Zins seit 23. November 2024 sowie Verzugszins bis 22. November 2024 von Fr. 52.60. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Dezember 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Kläger stellte am 4. Juni 2025 beim Bezirksgericht Aarau das Konkurs- begehren, nachdem die Konkursandrohung vom 31. Januar 2025 der Be- klagten am 7. Februar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betrei- bung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 18. August 2025 wie folgt: " 1. Über die A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 18. August 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Der Gesuchsteller haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegen- über der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Dem Konkurserkenntnis sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Konkurs über die A._____ AG sei aufzuheben." 3.2. Mit Verfügung vom 4. September 2025 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab. 3.3. Die Beklagte reichte am 17. September 2025 eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwer- de nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 26. August 2025 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 5. September 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung -4- bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforde- rung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 5'221.25 (act. 8). Die Be- klagte macht mit Beschwerde unter Hinweis auf die beigelegten "entspre- chenden Zahlungsbestätigungen" geltend, dass sie die "zur Konkurseröff- nung geführten Forderungen" inzwischen vollumfänglich beglichen habe. Die angesprochene Beschwerdebeilage enthält Kopien von sechs Emp- fangsscheinen der Post für Zahlungen der Beklagten an den Kläger vom 27. August 2025 über insgesamt Fr. 18'881.85. Ob diese Zahlungen (auch) die vorliegend verfahrensgegenständliche Forderung über Fr. 5'221.25 (act. 8) betreffen, lässt sich den Empfangsscheinen nicht entnehmen. Wie es sich damit verhält und ob die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) als erfüllt zu betrachten ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, da es ohnehin an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehlt, wie sogleich zu zeigen ist. 2.3. 2.3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungs- fähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit behauptet die Beklagte schlicht, diese sei gegeben, reicht jedoch mit der Beschwerde keinerlei Belege ein. Dabei wäre es an ihr gelegen, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Angesichts der feh- lenden Unterlagen ist es ihr nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Da die zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderli- chen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel innerhalb der Rechtsmittel- frist geltend gemacht werden müssen (BGE 136 III 294; BGE 139 III 491), ist eine von der Beklagten mit Eingabe vom 17. September 2025 angetönte Nachbesserung angesichts der am 5. September 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht möglich. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 18. August 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. -5- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an ihn von vornherein ausser Betracht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -6- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser