8. Der Antrag des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen (vgl. oben E. 2.4.). Der Beklagte und seine Ehefrau verfügen über genügend Vermögen, um die ihm auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen zu können. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. -8- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.