7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.