Dem Verlustschein ist zwar zu entnehmen, dass die damalige Betreibung Fr. 110.00 ergeben habe, womit jedoch nicht einmal die damaligen Betreibungskosten (Fr. 267.70) gedeckt werden konnten. Eine teilweise Tilgung der Forderung ist somit nicht nachgewiesen. 6. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beklagte ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 ein und machte Ausführungen dazu. Dies ist unbeachtlich, da neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 1). Ohnehin ist der eingereichten Pfändungsurkunde nicht zu entnehmen, ob die Kläger Gläubiger der entsprechenden Pfändungsgruppe waren.