5.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht Art. 81 Abs. 1 SchKG im Verfahren um definitive Rechtsöffnung explizit vor, dass die Beweislast für die Tilgung der Betreibungsforderung beim Schuldner liegt. Der Verlustschein Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts S._____ (Gesuchsbeilage 5) vom 20. Dezember 2024 weist aus, dass der Betrag von Fr. 1'596.00 ungedeckt blieb. Dies entspricht dem Betrag, für welchen die Kläger Rechtsöffnung verlangt haben. Dem Verlustschein ist zwar zu entnehmen, dass die damalige Betreibung Fr. 110.00 ergeben habe, womit jedoch nicht einmal die damaligen Betreibungskosten (Fr. 267.70) gedeckt werden konnten.