5. 5.1. Schliesslich rügt der Beklagte mit der Beschwerde, die Hauptforderung sei bereits teilweise bezahlt gewesen. Nach Art. 8 ZGB liege die Beweislast für den Bestand der Forderung beim Gläubiger. Der Verlustschein Nr. bbb vom -7- 20. Dezember 2024 belege, dass die Forderung bereits teilweise getilgt gewesen sei (Beschwerde Ziff. VI und VIII und Beschwerdeantrag Ziff. 8).