4. 4.1. Der Beklagte bringt mit der Beschwerde vor, er habe mehrfach auf seine schweren gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen, die seine Prozessfähigkeit beeinträchtigten (Beschwerde Ziff. V). 4.2. Der Beklagte hat keinerlei Belege zu seinen angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Recht gelegt. Es fehlen damit objektive Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Prozessfähigkeit. Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeantwort erstattet und gegen den angefochtenen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er war offensichtlich in der Lage, am Verfahren teilzunehmen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.