Dies haben sie unterlassen, weshalb die Vorinstanz den Entscheid vom 3. April 2025 dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde legen musste. Sie durfte nicht nochmals prüfen, ob der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen war, und dies ist auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid war lediglich noch zu beantworten, ob gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorlag und ob der Beklagte Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld bewiesen hatte. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten spielten dabei keine Rolle mehr; die diesbezügliche Rüge des Beklagten läuft ins Leere.