3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts T._____ hat mit seinem Entscheid vom 3. April 2025 (Gesuchsbeilage 7), mit welchem er feststellte, ob und in welchem Umfang der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen war, auch die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten berücksichtigt. Gegen diesen Entscheid war nach Art. 265a Abs. 1 SchKG kein Rechtmittel zulässig; jedoch hätten die Parteien gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG innert 20 Tagen Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen können. Dies haben sie unterlassen, weshalb die Vorinstanz den Entscheid vom 3. April 2025 dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde legen musste.