3. 3.1. Der Beklagte macht mit der Beschwerde weiter geltend, das Einkommen seiner Ehefrau dürfe nicht in die Prüfung seiner Bedürftigkeit einbezogen werden (Beschwerde Ziff. III). Die Einkommensprüfung sei unter Beachtung des Güterstands neu vorzunehmen (Beschwerdeantrag Ziff. 4)