Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich Partei während des Verfahrens über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Diese Aufklärung fand ausweislich der Akten (act. 4 f.) statt. Demgegenüber besteht für das Gericht entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Verpflichtung, mit dem Endentscheid einer Partei, der Kosten auferlegt werden, Hinweise zu den Konsequenzen einer allfälligen Nichtbezahlung zu geben. -6-