2.5. Entgegen der haltlosen Behauptung des Beklagten wurden ihm sodann nicht die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt, sondern lediglich Fr. 150.00. Die restlichen Kosten im Umfang von Fr. 100.00 wurden den Klägern auferlegt (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2 und E. 5).